Vermietung von Zimmer und Ferienwohnungen

PRIVATE VERMIETUNG VON GÄSTEZIMMERN UND MÖBLIERTEN FERIENWOHNUNGEN

Die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen ist mit Landesgesetz Nr. 12/1995 geregelt und gilt für Personen, welche in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, in höchstens 7 Zimmern oder fünf möblierten Wohnungen Beherbergung, als auch die üblichen mit der Unterkunft zusammenhängenden Dienstleistungen, anbieten. Nicht unter genanntes Gesetz fällt die Vermietung von Zimmern und Wohnungen, wenn weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht werden, keine Werbetätigkeit entfaltet wird und jährlich nicht mehr als vier Mietverträge pro Zimmer bzw. Wohnung abgeschlossen werden. Für diesen Fall ist auch keine vorherige Meldung notwendig. Wer hingegen die Vermietung laut Absatz 1 ausüben will, muss dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister über den SUAP Schalter mitteilen und dabei neben den Personalien auch Anzahl und Standort der Räume und die entsprechende Bettenzahl angeben. Außerdem muss der Vermieter die Einstufung seiner Gästezimmer oder Ferienwohnungen aufgrund der vorhandenen Qualitätsstandarts vornehmen.

Voraussetzungen:

  • Verfügbarkeit von geeigneten Räumlichkeiten.

Unterlagen:

  • Meldung der Tätigkeit (für SUAP);
  • Nachweis der Verfügbarkeit der Betriebsräume;
  • Plan der Betriebsräume und Nummer und Datum der Benutzungsgenehmigung;
  • Lageplan mit Angabe der Parkplätze;
  • sanitäre Mitteilung bei der Verabreichung von Speisen und Getränken.

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