Volksbefragung

Der Art. 43 der geltenden Gemeindesatzung sieht als eine besondere Form der Bürgerbeteiligung vor, dass diese die Durchführung einer Volksbefragung in der Gemeinde beantragen können. Zu diesem Zwecke wurde eine entsprechende Gemeindeverordnung genehmigt, die sämtliche Belange, die in diesem Zusammenhang stehen, regelt.

Die Volksbefragung darf nur Maßnahmen oder Fragen betreffen, die in die örtliche Zuständigkeit fallen und von allgemeinem Interesse sind. Nach Maßgabe des Artikel 43 der Gemeindesatzung dürfen folgende Angelegenheiten und Fragen nicht Gegenstand einer Volksbefragung bilden:

  • Angelegenheiten, die nicht in die örtliche Zuständigkeit fallen;
  • Fragen, welche die Sprachgruppen betreffen;
  • Religionsfragen;
  • Wahl- und Personalangelegenheiten;
  • Fragen, die in den letzten fünf Jahren bereits Gegenstand von Volksbefragungen waren;
  • Angelegenheiten, die das Rechnungs- und Steuerwesen der Gemeinde betreffen;
  • Fragen, die soziale Randgruppen betreffen;
  • Fragen, die ausgeschriebene Projekte betreffen.

Sämtliche Verfahrensvorschriften, sowie notwendigen Unterlagen, sind aus der angeführten Verordnung bzw. der entsprechenden Anlage ersichtlich. Für eventuelle Rückfragen können Sie sich jederzeit gerne an den amtlich bestellten Wahlsachverständigen Karl Gustav Mahlknecht wenden.

Verordnung für die Regelung von Volksbefragungen

 

Zuständig

Formulare

DEU