Verstöße der Straßenverkehrsordnung

Die Verstöße gegen den Straßenverkehrskodex und gegen die Gemeindeverordnungen werden durch Verwaltungsstrafen geahndet. Diese werden mit einem Beanstandungsprotokoll zugestellt, im Falle von einem Parkvergehen, bei welchem der Übertreter nicht anwesend ist, wird dieser durch einen Strafzettel informiert. Die Zahlungen können wie folgt vorgenommen werden:

  • in bar im Büro der Gemeindepolizei (auch mit Bancomat);
  • mittels Posterlagschein auf dem Konto Nr. 14173397 lautend auf „Gemeinde St.Ulrich – Gemeindepolizei„, mit Angabe des Kennzeichens des Autos und der Nummer des Bescheides;
  • mittels Bank IBAN Nr. IT 18 L 08056 23100 000300050008, Swift Code RZSBIT21011 mit Angabe des Kennzeichens des Autos und der Nummer des Bescheides.

Vorzulegende Unterlagen: keine, falls nicht ausdrücklich angegeben.

Frist: Für Parkvergehen bei welchen der Übertreter nicht anwesend war und der Wachmann den Strafzettel auf der Windschutzscheibe angebracht hat, innerhalb von 10 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht, wird dem Übertreter innerhalb von 150 Tagen ein Beanstandungsprotokoll zu seinem Wohnsitz geschickt.

Betrag: Das Strafausmaß kann unterschiedlich sein. Bei einem Strafbescheid, welcher innerhalb von zehn Tagen bezahlt wird, werden die Verfahrenskosten und die Zustellungsspesen (ca. Euro 7,75) nicht angerechnet.

Rechtsquellen: Straßenverkehrskodex, Gemeindeverordnungen

Rekurse: Gründe, aus welchen man Rekurs einreichen kann:

  • das Feststellungsprotokoll ist nicht innerhalb der vorgeschriebenen 150 Tage zugestellt worden;
  • die angegebene Fahrzeugkenntafel gehört nicht zum angegebenen Fahrzeug;
  • auf dem Protokoll ist die Rekursmöglichkeit nicht angegeben;
  • auf dem Protokoll ist nicht angegeben, wieso die Beanstandung nicht sofort erfolgte;
  • das Fahrzeug wurde vor der Übertretung des Straßenverkehrskodexes verkauft.

Termine für den Rekurs: 

  • innerhalb von 60 Tagen bei sofortiger Beanstandung;
  • innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des vom Polizeiamt zugestellten Strafprotokolls.

Es besteht nicht die Möglichkeit, gegen einen Strafzettel (gelber Zettel auf der Windschutzscheibe) Rekurs einzulegen. Gegen ein von den Wachmännern auf der Straße ausgestellten oder vom Büro zugestellten Beanstandungsprotokoll kann Rekurs eingelegt werden. Falls der Rekurs nicht angenommen wird, muß laut Art. 204 des G.ver.D. Nr. 285 vom 30.04.1992 das doppelte jenes Betrages bezahlt werden, welcher im beanstandeten Protokoll angegeben ist.

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